Jugendordnung |
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JUGENDORDNUNG § 1 Name und Wesen Die Jugend der Mitgliedsvereine im KreisSportBund Steinfurt ist die Sportjugend Steinfurt. § 2 Aufgaben Die Sportjugend Steinfurt führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Sportjugend Steinfurt sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates: a) Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit, § 3 Organe Die Organe der Sportjugend Steinfurt sind: § 4 Kreisjugendtag a) Die Kreisjugendringtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Sportjugend Steinfurt. Sie bestehen aus den Delegierten der Jugendabteilungen der Mitgliedsvereine des KSB Steinfurt e. V. und den Mitgliedern des Vorstandes. Ein Drittel der Delegierten sollten Jugendliche sein. Vereine mit weiblichen und männlichen Jugendlichen sollten dem jeweiligen Stärkeverhältnis entsprechend weibliche und männliche Vertreter entsenden. Jeder angeschlossene Verein entsendet zwei Delegierte zum Kreisjugendtag. Jeder anwesende Delegierte hat eine nicht übertragbare Stimme. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine nicht übertragbare Stimme. b) Aufgaben des Kreisjugendtages sind: c) Der ordentliche Kreisjugendtag findet jährlich statt (jeweils vor der Mitgliederversammlung des KSB). Er wird vier Wochen vorher vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und evtl. Anträge schriftlich einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitgliedsvereine der Sportjugend Steinfurt oder eines mit 50 % der Stimmen des Vorstandes gefassten Beschlusses muss ein außerordentlicher Kreisjugendtag innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen stattfinden. d) Der Kreisjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Delegierten nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird. e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. § 5 Vorstand der Sportjugend a) Der Vorstand besteht aus: Als Beisitzer sollten Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden. Die Jugendvertreter sollten zum Zeitpunkt der Wahl nicht 20 Jahre oder älter sein. b) In den Vorstand ist wählbar, wer Mitglied eines Vereines im KSB Steinfurt ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Es scheiden jeweils nur die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit aus. Die Ämter 2, 4, 6, 8 und 10 werden auch Ablauf der ersten Amtsperiode, die Ämter 1, 3, 5, 7, 9 und 11 nach Ablauf der zweiten Amtsperiode gewählt. Der (die) Vorsitzende und ein Stellvertreter/in sind Vorstandsmitglieder des KSB Steinfurt. c) Der Vorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des KSB Steinfurt d) Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung und seiner Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des Kreisjugendtages. Der Vorstand ist für seine Beschlüsse dem Kreisjugendtag und dem Vorstand des KSB verantwortlich. e) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes ist dem Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. f) Der/die Vorsitzende der Sportjugend Steinfurt vertritt die Interessen der Jugend des KSB Steinfurt nach innen und außen. g) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes § 6 Jugendordnungsänderungen Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Kreisjugendtag oder einem speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Kreisjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
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